Donnerstag, 25. April 2024

17.08.2016
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Ein Burkaverbot wäre grundgesetzwidrig

Ein Burkaverbot wäre grundgesetzwidrig
Ja, die Burka mag auf uns befremdlich wirken. Aber das gilt für Gummimasken aus dem SM-Studio und Osterhasenkostüme zu Weihnachten auch.

Ein Grund, sie zu verbieten, ist das nicht. Rechtsanwalt, Kolumnist und Blogger Heinrich Schmitz findet in seiner Kolumne auf Tagesspiegel Causa klare Worte: „Der Staat darf nur eingreifen, wenn es zum Schutz der Rechte Anderer oder zum Schutz der Verfassung selbst unabdingbar ist.“ Und „bisher“, fügt Schmitz hinzu, sei „noch niemand an akutem Augenkrebs gestorben, der sich dem eher seltenen Anblick ausgesetzt sah“.

Eigentlich scheint die Sach- und Rechtslage also eindeutig zu sein. Umso überraschender, dass aus ganz unterschiedlichen Richtungen ein Verbot der Burka gefordert wird. Schmitz weist darauf hin, dass Islamwissenschaftler wie Bassam Tibi oder Historiker wie Heiko Heinisch ein solches Verbot für sinnvoll halten.

Dem u.a. von Heinisch angeführte Argument, Burka und Niqab seien Ausdruck einer extremistischen Auslegung des Islam, mag man zwar zustimmen. Allerdings ist es nach Auffassung von Schmitz nicht verboten, mittels Kleidungsstücken die offene Kritik an der gesellschaftlichen Rechtsordnung und auch an der Stellung der Frauen zu äußern, derlei sei durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt. Zudem seien Burka und Niqab Kleidungsstücke mit religiösem Hintergrund und fielen somit unter die Religionsfreiheit des Art.4 GG.

Natürlich sei auch die Religionsfreiheit nicht schrankenlos, was etwa das Verbot von Tieropfern zeige. Der Grund für einen Grundrechtseingriff müsse aber laut Schmitz „immer ein gewichtiger sein. Solange man die Rechte anderer nicht verletzt, hat der Staat kein Recht zum Eingriff. Das ist das richtige Verständnis der nicht zuletzt durch die Aufklärung erkämpften Freiheitsrechte. Der Staat darf nur eingreifen, wenn es zum Schutz der Rechte Anderer oder zum Schutz der Verfassung selbst unabdingbar ist.“

Dass man die Burkaträgerinnen befreien wolle, ist für Schmitz ein „paternalistisches Argument“: „Wenn eine Frau von ihrem Mann dazu genötigt wird, bestimmte Kleidung zu tragen, ist das als Nötigung strafrechtlich verboten, völlig egal, ob es sich bei dem Kleidungsstück um eine Burka, einen Kartoffelsack oder um Strapse handelt. Es geht nicht darum, zu welcher Kleidung jemand gezwungen wird, sondern darum, dass er überhaupt gezwungen wird.“

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