16.04.2016
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NPD-Prozess: hochsymbolisch, unvermeidlich und nutzlos?

NPD-Prozess: hochsymbolisch, unvermeidlich und nutzlos?
Horst Meier zum Beginn des NPD-Prozesses vor dem Verfassungsgericht

Die Diskussion um das Verbot der NPD ist so alt wie die Partei, die 1964 gegründet wurde. Charakteristisch sind der moralisierende Grundton und der permanente Fehlalarm. Während die gefühlte Gefährlichkeit schwankt, bleibt die NPD allemal „unerträglich“. Die Lage ist, um mit Karl Kraus zu sprechen, stets hoffnungslos, aber nie ernst. Vielen kommt dieser Prozess wie gerufen in einer Zeit der „Flüchtlingskrise“, da die Hetze sich verschärft und der „Druck von rechts“ steigt. Indes war der Ausgangspunkt ein ebenso konjunktureller: Im November 2011, kurz nachdem die Terrorzelle „NSU“ sich selbst enttarnt hatte, forderte der Bundestag einstimmig von Linkspartei bis CSU: Die Regierung möge „prüfen, ob sich aus den Ermittlungsergebnissen Konsequenzen für ein NPD-Verbot ergeben.“ Die Ermittlungen ergaben aber keine direkten Verbindungen zwischen NPD-Politik und NSU-Morden. So blieb es dem Bundesrat überlassen, den „zweiten Anlauf“ zu wagen. Mit welchem Risiko, wird sich noch zeigen.

Dass die NPD antidemokratische Ziele propagiert, dürfte nicht schwer zu beweisen sein. Aber reichen Hassparolen und rechtsradikale Gesinnung aus? Die NPD zählt gerade einmal 5200 Mitglieder, von den Massenaufmärschen einer „Pegida“, von den Wahlerfolgen einer AfD kann sie nur träumen. Der Verbotsantrag von Ende 2013 bringt es auf 264 Seiten. Seine Begründung ist verschachtelt und bietet nichts substantiell Neues. Verglichen mit den drei Verbotsanträgen des Jahres 2001 tischt der heutige Antrag wiederum eine Sammlung anstößiger Zitate auf. Ein Blick in die Liste der 303 „Belege“ genügt: hier ein Flugblatt, da ein Internetbeitrag, dort eine Rede auf dem Parteitag. Das beweist vor allem eins: den Mangel an Beweisen.

Ein Verbot ist keine Frage der Verfassungspädagogik, es muss zur Verteidigung der Demokratie objektiv notwendig sein – was man vom Unternehmen NPD-Verbot nicht ernsthaft behaupten kann. Das ist eine komfortable Ausgangslage, um über einige Grundsatzfragen nachzudenken: Wie weit darf Opposition gehen? Steht legale Politik unter dem Vorbehalt der Verfassungstreue? Was macht Parteipolitik zu einer Gefahr? Genügen bereits anstößige Ziele? Oder müssen Rechtsbruch und politisch motivierte Gewalt hinzukommen - oder wenigstens nennenswerte Wahlergebnisse? Oder kommt es auf all das nicht an, weil, so das Mantra des Verbotsantrags, gar keine Gefahr vorliegen muss?

Je nachdem, wie die Richter diese Fragen beantworten, setzen sie die vielbesagten „Hürden“ hoch oder niedrig an. Bleiben sie wie ihre Vorgänger in den fünfziger Jahren – die die Altnazis der SRP und die KPD verboten –, auf Gefahrenvorsorge fixiert, erübrigt sich jede Diskussion um das wirkliche Potenzial der NPD: Der reinen Präventionslehre genügt die Gefahr einer Gefahr. Aber was wäre dann mit einem Karlsruher Manifest gegen rechts gewonnen? Es könnte das fortwesende Potenzial der „hässlichen“ Deutschen gewiss nicht entsorgen. Phänomene wie AfD oder Pegida werden uns noch beschäftigen, wenn nach der NPD kein Hahn mehr kräht. Je stärker ein Verbot sich auf bloße Ziele stützt, desto sinnloser ist es, denn Ideen lassen sich nun mal nicht verbieten.

Das Grundgesetz bietet aber die Möglichkeit, Parteien bereits wegen ihrer politischen „Ziele“ zu verbieten. Die Verbotsurteile gegen SRP und KPD waren einseitig auf verfassungswidrige Propaganda, also den Inhalt von Politik, bezogen. Doch mit dem, was damals dem Geist der Entnazifizierung oder dem des Kalten Krieges entsprach, ist heute nichts anzufangen.

Gefunden werden müssen Maßstäbe, die den rechtsstaatlichen und demokratischen Ansprüchen des 21. Jahrhunderts gerecht werden. Jutta Limbach, die ehemalige Präsidentin des Gericht, brachte 2001 das Problem so auf den Punkt: Ein „Parteiverbot [trägt] das Risiko in sich, die Freiheit der politischen Auseinandersetzung zu verkürzen. Insbesondere ist der Gefahr zu begegnen, dass dieses Instrument im Kampf gegen den politischen Gegner missbraucht wird. Auf zwei Wegen“, so Limbach, lässt „sich dieser Gefahr entgegenwirken: Zum einen durch eine restriktive Auslegung der Voraussetzungen des Verbots; zum anderen durch ein strenges justizförmiges Verfahren.“

Schauen wir uns die Weichenstellung an, die über die Höhe der „Hürden“ entscheidet: nämlich die sogenannte restriktive Interpretation. Sie besteht darin, die zweite, bislang ausgeblendete Verbotsalternative einzubeziehen: das illegale, gewalttätige „Verhalten“ der Parteianhänger, also die Form von Politik. Nur so gelangt man von einem gesinnungs- zu einem verhaltensbezogenen Eingriff. Die Unterscheidung zwischen Zielen und Mitteln ist aber notwendig, um bloß abstrakte von sich konkretisierenden Gefahren abzugrenzen.

Das bedeutet: Eine Partei, der man allein ihre verfassungswidrigen Ziele vorwirft, agiert im Schutzbereich der Meinungsfreiheit und kommt für ein Verbot nicht in Betracht. Wird ihren Mitgliedern und Anhängern dagegen kriminelles Verhalten angelastet, so müssen diese Straftaten in der Summe erheblich und zurechenbar sein, das heißt eine parteispezifische Tätigkeit darstellen. Anders gesagt: Eine konkrete Gefahrenlage, real und imminent, ist die zentrale Achse jedes rechtsstaatlichen Parteiverbots. Der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm resümierte klipp und klar: „Alles, was im Meinungsmäßigen bleibt, reicht nicht aus.“

Einerlei, wie hoch das Verfassungsgericht die Hürden ansetzen wird – es hat anscheinend vor, wenigstens Augenmaß zu beweisen. Es will, so seine „Verhandlungsgliederung“, die Frage der Verhältnismäßigkeit erörtern; außerdem die eng damit zusammenhängenden Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daran könnte sich der Fall entscheiden. Um noch einmal Dieter Grimm zu zitieren: „Das Straßburger Gericht fragt nicht nur nach der Absicht, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, sondern auch nach der Erfolgswahrscheinlichkeit. Wo soll die bei der NPD herkommen?“

Die Verbotsbetreiber ahnen, dass es nicht reichen könnte, bloße Parolen anzuklagen – nicht einmal, wenn sie der Naziideologie „wesensverwandt“ sind. Daher machen sie in ihrem Antrag einmal mehr diffuse „Angsträume“ und sogenannte „national befreite Zonen“ geltend. Für bestimmte Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern könne für die NPD eine „Akzeptanzsteigerung“ nachgewiesen werden. Dass diese Splitterpartei hier und da bescheidene Erfolge erzielt, macht aber noch keinen Verbotsgrund. Die Antragsteller beklagen zudem, dass die NPD die „organisatorische Basis“ einer Bewegung sei, die das „demokratische Leben“ beeinträchtige. Doch sie können dergleichen nur für wenige Orte belegen – etwa den Flecken Jamel mit 35 Einwohnern. Der kurze Schluss von einer „Störung“ des demokratischen Lebens im ländlichen Raum auf eine Beeinträchtigung der Demokratie in ganz Deutschland führt ins Irreale – und spricht der NPD eine Macht zu, die sie bei Weitem nicht hat. Das gilt auch für „national befreite Zonen“, die es nur als „Konzept“ gibt. Hier sitzt der Antrag einem „nationaldemokratischen“ Popanz auf, der keiner Empirie standhält.

Je weniger Handfestes man der „angeklagten“ Partei vorwerfen kann, desto größer wird die Versuchung, sie für das Verhalten Dritter verantwortlich zu machen. Man behauptet etwa, die NPD sei für die Krawalle verantwortlich, zu denen es letzten August im sächsischen Heidenau kam. Tatsache ist: Die Krawalle begannen erst drei Stunden nach dem Ende einer von der NPD angemeldeten Demonstration. Und sie wurden, wie Szenekenner berichten, von neonazistischen Hooligans angeheizt – eine Steuerung durch die NPD war nicht zu erkennen. Alles in allem lässt sich sagen: Ein Verbotsantrag, der von Anbeginn abwegig war, wird auch durch die Ereignisse des Jahres 2015 nicht plausibler.

Im großen Verfassungsprozess gegen die kleine NPD lässt sich wohl bestenfalls ein Pyrrhussieg erringen. Es ist nicht einmal sicher, ob es gelingt, die Richter mit geschwärzten Geheimdienstakten von der „Staatsfreiheit“ der NPD zu überzeugen: Das V-Leute-Problem ist keineswegs behoben! Scheitert der Prozess gar ein zweites Mal? Werden Bruchstellen im Zweiten Senat sichtbar, der ja für alle wichtigen Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit braucht – also mindestens sechs von acht Stimmen. Werden die Richter dem enormen politischen Druck standhalten, ja vielleicht ein „Skandalurteil“ riskieren?

Weil der Fall der NPD so wenig hergibt, hat dieser Prozess im Grunde keinen triftigen Anlass. Er ist hochsymbolisch angelegt und erscheint irgendwie unvermeidlich – allerdings nur als leerlaufendes Ritual der Vergangenheitsbewältigung. Genau deswegen wäre der praktische Nutzen eines Verbotsurteils gleich Null. Am Ende läuft alles auf die eine zentrale Frage hinaus: Was ist eigentlich schädlicher für die deutsche Demokratie – die Existenz oder das Verbot der NPD? Also: Vorhang auf zum zweiten Akt!

Horst Meier ist Autor und Jurist. Seine Website findet sich unter www.horst-meier-autor.de. 2015 ist im BWV das Buch "Verbot der NPD – ein deutsches Staatstheater in zwei Akten" erschienen, u.a. mit Gastbeiträgen von Hans Magnus Enzensberger, Eckhard Jesse, Wolfgang Kraushaar, Claus Leggewie und Volker Neumann sowie Fotos, Anhang und einem Gespräch mit Bernhard Schlink). Den aktuellen Blog zum NPD-Prozess von Horst Meier & Johannes Lichdi finden sie unter http://verbietenodernichtverbieten.wordpress.com. Die vorliegende Text wurde als Radioessay in der Sendung "Gedanken zur Zeit" von NDR Kultur am 28. Februar 2015 ausgestrahlt.

Literaturhinweise

www.bverfg.de, Einstellungsbeschluss im ersten Verbotsverfahren (März 2003)

Verbotsantrag vom 1. Dezember 2013: Pdf-Download unter www.bundesrat.de
Zu den drei alten Anträgen H. Meier, „Ob eine konkrete Gefahr besteht, ist belanglos“. In: Leviathan 4/2001, S. 439 – 468; gekürzt in: C. Leggewie/H. Meier (Hrsg.), Verbot der NPD? Frankfurt: Suhrkamp 2002.

Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München: Beck 2001 (Zitat S. 62).

Ute Sacksofsky, Wellen der Empörung - das Bundes¬verfas¬sungs¬gericht und die Politik. In: Merkur 783 (August 2014)

Geiges/Marg/Walter, Pegida. Die schmutzige Seite der Zivilgesellschaft? Bonn: bpb 2015

Claus Leggewie/Horst Meier, Vom Betriebsrisiko der Demokratie. Versuch, die deutsche Extremismusdebatte vom Kopf auf die Füße zu stellen. In: Eckhard Jesse (Hrsg.) Wie gefährlich ist Extremismus?, Sonderband der Zeitschrift für Politikwissenschaft, Baden-Baden 2015, S. 163-196

H. Meier, „Streitbare“ oder liberale Demokratie? In: Recht und Politik 4/2015

Johanes Lichdi/Horst Meier
Der Anfang vom Ende. In: taz vom 30. März 2015
Unvermeidlich, aber nutzlos. In: taz vom 10. Dezember 2015
Besorgnis der Befangenheit? In: taz vom 19. Januar 2016

Michael Nattke, Die Krawalle in Heidenau, Freital und Dresden als Gründe für ein Verbot der NPD? In: Heinrich-Böll-Stiftung, Die Bedeutung der freien Neonaziszene für das NPD-Verbotsverfahren (i. E.).

Claus Leggewie/Johannes Lichdi/Horst Meier, Das abermalige Verbotsverfahren gegen die NPD (Teil 1). In: Recht & Politik 1/2016 (i.E.)